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Einige Bundesländer verlangen keine Covid-19-Quarantäne mehr

Ab dem 23. November 2022 verlangt das Bundesland Hessen keine obligatorische Quarantänezeit mehr für positiv auf COVID-19 getestete Personen.

In den Bundesländern Bayern, Schleswig-Holstein und teilweise Baden-Württemberg ist dies bereits seit Mitte November der Fall. Auch Rheinland-Pfalz kündigte die Abschaffung der Quarantänepflicht an. Arbeitgeber in diesen Bundesländern stehen vor neuen Herausforderungen bei der Beschäftigung positiv getesteter Arbeitnehmer und deren Entlohnung. Auch kann es sinnvoll sein, die betrieblichen Gesundheitskonzepte zu modifizieren. Dieser Artikel beschreibt die neuen Vorschriften.

Aufhebung der Quarantänepflicht für getestete Personen und neue Maskenpflicht

Bayern, Schleswig-Holstein und Hessen Regelungen zur Zwangsquarantäne wurden komplett abgeschafft. Umgekehrt sollten Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, zumindest außerhalb der eigenen vier Wände eine medizinische Maske tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Speziell Hessen und Bayern, Masken sind in Innenräumen nicht erforderlich, es sei denn, andere sind anwesend. Im HessenIn Innenräumen besteht keine Maskenpflicht, wenn nur positiv getestete Personen zu Hause bleiben.

Im Badenwürttemberg, gilt die Absonderungspflicht grundsätzlich weiter. Dies gilt jedoch nicht, wenn die infizierte Person als Alternativmaßnahme zur Isolation zumindest eine medizinische Maske trägt. Bezüglich der Maskenpflicht bedarf es keiner gesonderten Anordnung.

zu Rheinland-PfalzDie Quarantänepflicht endete am 26. November 2022. Stattdessen müssen Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, jetzt in der Öffentlichkeit mindestens eine medizinische Maske tragen.

Im Bayern und Baden-Württemberggilt eine Person nach den neuen Regelungen nicht als positiv getestet, wenn nur ein positiver Selbsttest vorliegt. Hier ist die Situation anders Schleswig-Holstein und Hessen. In diesen Staaten reicht ein positiver Selbsttest aus, um die neuen Regelungen anzuwenden. Dies gilt auch für Rheinland-Pfalz.

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Überlegungen zum Umgang mit positiv getesteten Mitarbeitern

Diese neuen Vorschriften können Arbeitgeber in dieser Phase der Pandemie vor neue Herausforderungen stellen. Bis zu einer ausreichenden Rechtsprechung bleibt offen, wann Arbeitgeber verpflichtet werden, positiv getestete Arbeitnehmer einzustellen und ihren jeweiligen Lohn im Lichte der neuen Regelungen weiterzuzahlen. Hier ist ein Überblick über die verschiedenen Situationen, mit denen Arbeitgeber konfrontiert sein können:

  • Sollten Beschäftigte Erkältungssymptome aufweisen und positiv auf Covid-19 getestet worden sein, gilt wie bisher: Beschäftigte müssen zu Hause bleiben und sich krank melden. Arbeitgeber müssen den Lohn für Krankschreibungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz weiterzahlen. Wollen Beschäftigte trotz Symptomen zur Arbeit kommen, können Arbeitgeber sie aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nach Hause schicken, müssen sie aber je nach Einzelfall weiter bezahlen.

  • Dies kann für Arbeitgeber schwierig sein, wenn Mitarbeiter positiv auf COVID-19 getestet werden, aber asymptomatisch sind. Das ist weil Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, HessenUnd das nach der aktuellen Lage Rheinland-PfalzZugangs- und Aktivitätsbeschränkungen für positiv getestete Personen sind auf bestimmte Einrichtungen, einschließlich medizinischer und pflegerischer Abteilungen, beschränkt.

  • Gehören die Betriebe ihres jeweiligen Arbeitgebers nicht zu den von solchen Einschränkungen betroffenen Branchen, dürfen positiv getestete Beschäftigte ihre Arbeit mit Masken tragen. Wenn ein Arbeitgeber nicht möchte, dass sie vor Ort arbeiten – zum Beispiel aus Sorge um andere Mitarbeiter –, kann er betroffenen Mitarbeitern den Zutritt zum Firmengelände verweigern und sie nach Hause schicken. In einer solchen Situation kann es jedoch vorkommen, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmern Lohn zahlen müssen, weil der Arbeitgeber die Annahme des Arbeitsleistungsangebots des Arbeitnehmers ablehnt. Alternativ können Arbeitgeber erwägen, positiv getesteten Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, ihre jeweilige Tätigkeit aus dem Homeoffice zu erledigen, da dies aufgrund der Art der Arbeitstätigkeit möglich ist. Arbeitgeber können dies nicht einseitig durchsetzen, wenn noch keine Homeoffice-Vereinbarungen bestehen.

  • Wenn positiv getestete Beschäftigte keine Masken tragen und daher nicht zur Arbeit kommen können, können Bundesländer eine Abweichung verlangen. Im Badenwürttemberg, werden diese Mitarbeiter erneut der Quarantänepflicht unterworfen. In diesem Fall haben sie bei asymptomatischem Verlauf Anspruch auf eine Isolationsentschädigung nach § 56 IfSG, Homeoffice ist nicht möglich. Im Bayern, Schleswig-Holstein und HessenDagegen dürfte die Anwendung des § 56 IfSG abzulehnen sein, da er die Quarantänepflicht aufhebt.

  • Unklar ist derzeit, wie es um die Beschäftigungs- und Entschädigungspflichten von Reisenden steht, die in einem Staat ohne Quarantänepflicht wohnen, aber in einem Staat mit laufender Quarantänepflicht arbeiten. Reisende dürfen nicht zur Arbeit kommen, wenn das Bundesland des Betriebssitzes eine Quarantänepflicht hat. Entgeltfortzahlung soll nur gezahlt werden, wenn Reisende im Homeoffice arbeiten können oder Anspruch auf Entgelt haben (z. B. nach Entgeltfortzahlungsgesetz oder § 616 BGB).

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Arbeitgeber sollten im Falle eines Ausbruchs von COVID-19 möglicherweise ihre Fürsorgepflicht gegen die laufenden Lohnkosten für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmer abwägen. Um das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auffordern, sich krank zu melden und zu Hause zu bleiben, wenn sie Erkältungssymptome zeigen. Bis zum 31. März 2023 haben Mitarbeiter noch die Möglichkeit, sich wegen Symptomen im Zusammenhang mit COVID-19 telefonisch bei einem Arzt krankschreiben zu lassen.

Darüber hinaus könnte eine Anpassung des Gesundheitskonzepts der Organisation – ggf. unter Beteiligung einer bestehenden Task Force – in Erwägung gezogen werden. Beispielsweise kann ein Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, dass sie vor Ort FFP2-Masken anstelle von medizinischen Standardmasken tragen. Zum Schutz der Arbeitnehmer sollten Arbeitgeber vielleicht genauer prüfen, inwieweit sie möglichst früh Tests zur Erkennung möglicher Covid-19-Infektionen am Arbeitsplatz anbieten können. Ebenso sollten Arbeitgeber überlegen, ob sie ihren Mitarbeitern generell die Möglichkeit bieten können, von zu Hause aus zu arbeiten, oder zumindest, wenn sie positiv auf COVID-19 getestet werden. Darüber hinaus kann das Verfahren für Mitarbeiter zur Meldung von COVID-19-Infektionen gemäß den neuen Vorschriften geändert werden.

© 2022, Ogletree, Deakins, Nash, Smoak & Stewart, PC, Alle Rechte vorbehalten.National Law Review, Bd. XII, Nr. 344

Velten Huber

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