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Arbeitgeber müssen nun Arbeitszeiten erfassen

Die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bringt eine wichtige Gesetzesänderung mit sich. Sep. 13 hat Deutschlands oberstes Arbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber – unabhängig von der Größe des Unternehmens und der Anwesenheit der Belegschaft – die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen (Az.: 1 ABR 22/21). Hier ist eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Entscheidung für Arbeitgeber.

Überblick über die letzten Änderungen

Sep. 13 verpflichtet das deutsche Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für jede Arbeitszeit von mehr als acht Stunden an Wochentagen sowie an Sonn- und Feiertagen gemäß § 16 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Vorschrift umzusetzen, die Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives, zuverlässiges und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, um die praktische Wirksamkeit der Arbeitszeit in der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. bestellen Allerdings muss der deutsche Gesetzgeber diese Entscheidung noch umsetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jede Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, indem es die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer bejaht hat.

Arbeitgeber sind fortan nach § 3 Abs. 2 des ArbSchG Nr. 1 Führt ein geeignetes elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung ein. Konkrete Anforderungen an das System wurden noch nicht umgesetzt, es muss sich laut EuGH aber um ein „objektives, zuverlässiges und zugängliches“ System handeln, mit dem Ziel, die praktische Wirksamkeit der Arbeitszeitrichtlinie zu gewährleisten. Daher sollte das System zumindest die Einhaltung von Ruheintervallen und Ruhezeiten prüfen. Für die Überprüfung ist eine Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Ruhepausen erforderlich.

Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellt. Zur Erfüllung der Kontrollpflicht nach § 3 Abs. muss der Arbeitgeber die tatsächliche Beteiligung der Arbeitnehmer sicherstellen. 1 ArbSchG.

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Flexible Arbeitszeitmodelle wie Glaubensarbeitszeit sollen in Zukunft möglich sein. Dies ist bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, unabhängig von der Entscheidung vom 13. September. Beschäftigte, die ihre Arbeitsleistung im Rahmen der glaubensbasierten Arbeitszeit erbringen, dürfen ihrer Arbeitszeit nach Maßgabe der geltenden Gesetze selbstständig nachgehen. Allerdings müssen sie jetzt die geleisteten Stunden aufzeichnen.

Ausblick

Arbeitnehmer und Betriebsrat können nun gegenüber dem Arbeitgeber die Einführung einer Arbeitszeiterfassung fordern, die sie gerichtlich durchsetzen können. An der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast in Überstundenausgleichsklagen ändert diese Entscheidung jedoch nichts. Wie das BAG bereits im Mai 2022 festgestellt hat, haben die Regelungen des EU-Arbeitszeitrechts keine Auswirkungen auf die im Grundgesetz und im Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislastverteilung in Überstundenausgleichsverfahren. Dennoch kann es aufgrund der Arbeitszeiterfassungspflicht mittlerweile seltener zu Streitigkeiten über die Arbeitszeit von Arbeitnehmern kommen.

Derzeit ist unklar, wie die zuständigen Behörden auf die Entscheidung des BAG reagieren werden. Ohne eine Änderung der nationalen Regelungen sind behördliche Sanktionen zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls unwahrscheinlich. Eine besondere gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung aller Arbeitszeiten besteht nicht, sodass derzeit keine Sanktionsregelungen vorliegen. Eine analoge Anwendung bestehender Regelungen würde die gesetzliche Vorgabe des § 103 Abs. 1 BGB außer Kraft setzen. 2 Grundgesetz.

Christian Koops und Miriam Seemen sind Rechtsanwälte bei Baker McKenzie in München, Deutschland. © 2022 Baker Mackenzie. Alle Rechte vorbehalten. Mit Erlaubnis neu gepostet Lexikologie.

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Velten Huber

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