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Deutschland: Die Regierung beabsichtigt, die Herstellerhaftungsanforderungen für Einwegkunststoffe zu erweitern

Zusamenfassend

Was ist passiert? Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Einwegplastik-Finanzgesetz“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf ersetzt die Anforderungen der erweiterten Herstellerhaftung nach Art. 8 abs. 1 bis 7 zur Einwegkunststoff (SUP)-Verordnung (2019/904/EU) im deutschen Recht. Künftig müssen Hersteller von Einweg-Kunststoffprodukten die Kosten für die Abfallsammlung, die Beseitigung von Abfällen aus diesen Produkten sowie die Entsorgung und Beseitigung dieser Abfälle tragen.


Die wichtigsten Merkmale des Gesetzentwurfs sind im Folgenden zusammengefasst:

  • „Einwegplastikfonds“ verwaltet vom Umweltbundesamt (UmweltbundesamtUBA) gegründet, mit dem Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verrechnet werden sollen.
  • Hersteller einiger Einwegkunststoffprodukte müssen sich über ein Online-Portal beim UBA elektronisch anmelden. Die diesbezügliche Liste der Einwegprodukte aus Kunststoff entspricht Teil E der SUP-Richtlinien.
  • Der Begriff „Hersteller“ ist sehr weit gefasst und umfasst jede natürliche Person oder Anwaltskanzlei oder Personengesellschaft:
    1. Das in Deutschland gegründete Unternehmen produziert, füllt und vertreibt die ersten Einwegprodukte aus Kunststoff in Deutschland – auch online.
    2. Nicht in Deutschland ansässig und vertreibt gewerbsmäßig Einweg-Plastikprodukte direkt an die Telekommunikation für einzelne Familien und andere Nutzer in Deutschland.
  • Nicht in Deutschland ansässige Hersteller müssen einen Bevollmächtigten benennen, der für die Einhaltung verantwortlich ist.
  • Betreiber des elektronischen Marktes können nur Hersteller vermitteln, die ihrer neuen Registrierungspflicht nachkommen.
  • Bis zum 15. Mai eines jeden Jahres werden die Hersteller von der UPA aufgefordert, Einweg-Kunststoffprodukte, die in Kilogramm vermarktet oder im vorangegangenen Kalenderjahr verkauft werden sollen, elektronisch zu typisieren und zu quantifizieren.
  • Hersteller müssen eine einmalige Altplastikgebühr zahlen (Einwegkunststoffabgbe) Hierfür stellt das UBA jedem Hersteller einen Tarifbescheid aus, der innerhalb eines Monats zu entrichten ist. Die Höhe der Abgabe wird vom UBA anhand der vom Hersteller deklarierten Art und Menge der Einwegprodukte aus Kunststoff festgelegt. Kommt ein Hersteller der Meldepflicht nicht nach, kann das UBA den korrekten Zahlungsbetrag schätzen. Die Einzelheiten der Zahlungsverpflichtung werden aufgrund einer Bestellung festgelegt.
  • Das UBA kann ein Urteil darüber erlassen, ob ein bestimmtes Produkt als Einweg-Kunststoffprodukt zu qualifizieren ist – und Hersteller können eine solche Entscheidung beim UBA beantragen.
  • Ein Verstoß gegen das Einwegplastik-Finanzgesetz wird mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet.
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Der Montageprozess steckt noch in den Kinderschuhen, was bedeutet, dass sich einige Aspekte noch ändern können, aber eine allgemeine Richtung festgelegt wurde. Nach der Verabschiedung tritt das neue Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft – allerdings profitieren bereits auf dem deutschen Markt tätige Hersteller von den Übergangsregelungen.

Wirtschaftsbeteiligte, die Einweg-Kunststoffprodukte auf dem deutschen Markt herstellen, importieren oder verkaufen, müssen heute prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeit durch das kommende Einweg-Kunststofffinanzierungsgesetz reguliert wird, und einen Weg zur Einhaltung finden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird es nicht registrierten Herstellern verboten sein, Einweg-Kunststoffprodukte auf dem deutschen Markt in Verkehr zu bringen, und bei Verstößen werden erhebliche Verwaltungsstrafen verhängt.

Velten Huber

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